Sed ut aliquid amplius sit eis qui non solum naturae sed etiam veteris iuris suffragio muniuntur, portionem nepotum et neptium vel deinceps, de quibus supra diximus, paulo minuendam esse existimaverunt, ut minus tertiam partem acciperent quam mater eorum vel avia fuerat acceptura, vel pater eorum vel avus paternus sive maternus, quando femina mortua sit cuius de hereditate agitur, hisque, licet soli sint, adeuntibus adgnatos minime vocabant.
von henry952 am 07.03.2016
Damit jedoch denjenigen, die nicht nur von Natur aus, sondern auch durch den Rechtsbeistand des alten Rechts geschützt werden, etwas mehr zuteilwird, erachteten sie es als notwendig, den Anteil der Enkel und Enkelinnen oder der Nachfolgenden, von denen wir zuvor gesprochen haben, etwas zu verringern, sodass sie einen um ein Drittel geringeren Anteil erhalten würden, als ihre Mutter oder Großmutter erhalten hätte, oder ihr Vater oder Großvater väterlicherseits oder mütterlicherseits, wenn die Frau, deren Erbschaft in Frage steht, verstorben wäre, und obwohl diese allein waren, wenn sie die Erbschaft antraten, riefen sie keinesfalls die Agnaten.
von ayaz.873 am 08.02.2016
Um jedoch denjenigen, die nicht nur durch Naturrecht, sondern auch durch traditionelle Rechtsansprüche geschützt sind, zusätzlichen Schutz zu gewähren, entschieden sie, dass der Erbanteil von Enkelkindern und nachfolgenden Nachkommen, von denen wir zuvor sprachen, leicht reduziert werden sollte, sodass sie ein Drittel weniger erhalten würden, als ihre Mutter oder Großmutter erhalten hätte, oder ihr Vater oder Großvater (väterlicher- oder mütterlicherseits) erhalten hätte, in Fällen, in denen eine Frau, deren Erbe in Frage steht, verstorben wäre. Selbst wenn diese Erben die einzigen wären, die das Erbe beanspruchten, zogen sie die Verwandten väterlicher Linie überhaupt nicht hinzu.