Communem servum pro dominica parte dominis adquirere certum est, excepto eo quod uni nominatim stipulando aut per traditionem accipiendo illi soli adquirit, veluti cum ita stipuletur:
von aras955 am 20.01.2016
Es ist gewiss, dass ein gemeinsamer Sklave für die Herren entsprechend deren Anteil erwirbt, mit Ausnahme dessen, was er durch ausdrückliche Vereinbarung für einen oder durch Übergabe für diesen allein erwirbt, so wie wenn er etwa wie folgt vereinbart:
von dilara.a am 11.12.2022
Es ist festgestellt, dass ein gemeinschaftlich besessener Sklave Eigentum für alle Herren entsprechend ihren Anteilen erwirbt, ausgenommen wenn er etwas ausschließlich für einen Herrn erwirbt, indem er eine formelle Vereinbarung trifft oder Eigentum speziell in dessen Namen erhält, wie etwa wenn er folgende Vereinbarung trifft: