Testamento autem ab eo facto neque iure civili neque praetorio aliquid ex hereditate eius persequi potest neque contra tabulas bonorum possessione agnita neque inofficiosi querela instituta, cum nec necessitas patri adoptivo imponitur vel heredem eum instituere vel exheredatum facere, utpote nullo naturali vinculo copulatum:
von Otto am 27.03.2018
Mit einem von ihm errichteten Testament kann weder nach Zivilrecht noch nach präatorischem Recht irgendetwas aus seiner Erbschaft verfolgt werden, weder mit einer anerkannten bonorum possessio gegen die Testamentstafeln noch mit einer eingereichten querela inofficiosi, da dem Adoptivvater nicht einmal die Notwendigkeit auferlegt wird, ihn zum Erben einzusetzen oder zu enterben, da er durch keinerlei natürliche Bindung verbunden ist.
von levin9834 am 23.12.2013
Wenn er ein Testament verfasst hat, kann keine Ansprüche auf sein Erbe geltend gemacht werden - weder nach Zivil- noch nach prätorischem Recht, weder durch Anfechtung der Testierfähigkeit noch durch Klage wegen eines sittenwidrigen Testaments - da der Adoptivvater nicht verpflichtet ist, ihn als Erben einzusetzen oder ihn förmlich zu enterben, da keine natürliche Familienverbindung zwischen ihnen besteht.