Neque locati vel conducti neque commodati competit actio, quia non fuit gratuitum commodatum, verum praescriptis verbis agendum est.
von veronika.k am 23.11.2015
Man kann weder aufgrund von Mietvertragsrecht noch aufgrund von Leihvertragsrecht klagen, da es sich nicht um ein unentgeltliches Darlehen handelte, sondern man muss rechtliche Schritte auf Basis der vereinbarten Bedingungen einleiten.
von yannik.g am 13.02.2022
Weder eine Miet- noch eine Leihvertragsklage ist zulässig, da es sich nicht um eine unentgeltliche Leihe handelte, sondern eine Klage nach vorgeschriebenen Bedingungen erhoben werden muss.