Aut enim, si stipulatio conventioni subdita est, ex stipulatu actio competit, aut, si omissa verborum obligatio est, utilis actio, quae praescriptis verbis rem gestam demonstrat, danda est.
von amelie.s am 21.04.2024
Entweder steht eine förmliche Rechtshandlung auf Grundlage einer Vereinbarung zur Verfügung, wenn eine formale Übereinkunft getroffen wurde, oder es wird eine alternative Rechtshandlung gewährt, die den tatsächlichen Hergang beschreibt, wenn kein mündlicher Vertrag geschlossen wurde.
von isabelle.845 am 27.06.2023
Entweder, wenn der Vereinbarung eine Stipulation hinzugefügt wurde, steht eine Klage aus der Stipulation zur Verfügung, oder, wenn die Verbalobligation ausgelassen wurde, muss eine nützliche Klage erteilt werden, die das Rechtsgeschäft durch vorgeschriebene Worte nachweist nachweist.