Transactionis placitum ab eo interpositum, cui causae actionem, non decisionem litis mandasti, nihil petitioni tuae derogavit.
von elina.908 am 04.07.2017
Die von demjenigen eingereichte Transaktionsvereinbarung, dem Sie die Prozessführung, nicht aber die Entscheidung des Rechtsstreits übertragen haben, hat Ihrem Anspruch nicht geschadet.
von denis.944 am 09.11.2016
Eine Vergleichsvereinbarung, die von jemandem getroffen wurde, dem Sie lediglich die Bearbeitung des Falls, nicht aber die Beilegung des Streits, gestattet haben, schmälert nicht Ihr Recht auf Anspruch.