Plane solutio etiam in extranei personam conferri potest (veluti si quis ita stipuletur MIHI AUT SEIO DARE SPONDES?), ut obligatio quidem stipulatori adquiratur, solvi tamen Seio etiam invito eo recte possit, ut liberatio ipso iure contingat, sed ille adversus Seium habeat mandati actionem.
von domenik967 am 28.09.2023
Die Zahlung kann auch an einen Dritten erfolgen (zum Beispiel, wenn jemand ein förmliches Versprechen abgibt wie: VERSPRICHST DU MIR ODER SEIUS ZU ZAHLEN?). In diesem Fall gehört das Rechtsrecht zwar der Person, die das Versprechen erhält, aber die Zahlung kann rechtmäßig an Seius erfolgen, auch wenn der Versprehenempfänger widerspricht. Dies tilgt die Schuld automatisch, wobei der Versprehenempfänger Seius dann aufgrund des Auftragsrechts verklagen kann.
von anastasija.c am 12.11.2024
Offensichtlich kann die Zahlung auch an die Person eines Dritten gerichtet werden (zum Beispiel wenn jemand so stipuliert: VERSPRICHST DU MIR ODER SEIUS ZU GEBEN?), sodass die Verpflichtung zwar vom Gläubiger erworben wird, die Zahlung jedoch rechtmäßig auch gegen dessen Willen an Seius erfolgen kann, wodurch die Befreiung kraft Gesetzes eintritt, aber er einen Auftragsanspruch gegen Seius hat.