Quodsi fortuitu et non voluntate dominoram confusae fuerint vel diversae materiae vel quae eiusdem generis sunt, idem iuris esse placuit.
von benedikt856 am 28.12.2013
Sollten Materialien zufällig und nicht durch den Willen der Eigentümer vermischt worden sein, und zwar sowohl unterschiedliche als auch solche gleicher Art, so gilt die gleiche Rechtsregel.
von jason.k am 19.01.2015
Wenn Materialien, sei es unterschiedliche oder solche gleichen Typs, zufällig und nicht durch die Absicht der Eigentümer vermischt werden, gilt der gleiche Rechtsgrundsatz.