Sed etiam id quod praecipuum Pegasiani senatusconsulti fuerat, ut, quando recusabat heres scriptus sibi datam hereditatem adire, necessitas ei imponeretur totam hereditatem volenti fideicommissario restituere, et omnes ad eum et contra eum transirent actiones, et hoc transposuimus ad senatusconsultum Trebellianum, ut ex hoc solo et necessitas heredi imponatur, si ipso nolente adire fideicommissarius desiderat restitui sibi hereditatem, nullo nec damno nec commodo apud heredem manente.
von fritz.8949 am 11.09.2019
Aber auch das, was der Hauptpunkt des Pegasianischen Senatsbeschlusses gewesen war, nämlich dass, wenn der eingesetzte Erbe die ihm zugegebene Erbschaft zu übernehmen sich weigert, ihm die Notwendigkeit auferlegt würde, die gesamte Erbschaft an den willigen Fideikommissar zu restituieren, und alle Rechte und Ansprüche auf ihn und gegen ihn übergehen würden, haben wir auf den Trebellianischen Senatsbeschluss übertragen, sodass allein dadurch dem Erben die Notwendigkeit auferlegt wird, wenn er selbst unwillig ist zu übernehmen und der Fideikommissar wünscht, dass ihm die Erbschaft restituiert wird, wobei weder Verlust noch Gewinn beim Erben verbleibt.
von lewi821 am 27.10.2020
Wir haben auch die Hauptbestimmung des Pegasischen Senatsbeschlusses in den Trebellischen Senatsbeschluss übertragen. Diese Bestimmung besagte, dass wenn ein eingesetzter Erbe die Erbschaft abzulehnen sich weigerte, er gezwungen werden konnte, das gesamte Vermögen an den Treuhänder zu übertragen, wenn dieser es zu erhalten wünschte. Alle Rechte und Verpflichtungen würden dann auf den Treuhänder übergehen. Nunmehr kann nach dem Trebellischen Senatsbeschluss allein der Erbe gezwungen werden, die Erbschaft zu übertragen, wenn er sie abzulehnen sich weigert und der Treuhänder sie zu erhalten wünscht, wobei dem Erben weder Vorteile noch Nachteile verbleiben.