Sed si recuset scriptus heres adire hereditatem ob id quod dicat eam sibi suspectam esse quasi damnosam, cavetur Pegasiano senatusconsulto ut, desiderante eo cui restituere rogatus est, iussu praetoris adeat et restituat hereditatem, perindeque ei et in eum qui recipit hereditatem actiones dentur, acsi iuris est ex Trebelliano senatusconsulto:
von emma.i am 13.06.2016
Wenn jedoch der eingesetzte Erbe die Erbschaft ablehnt, weil er sie als potenziell schädlich für seine Interessen betrachtet, sieht der Pegasische Senatsbeschluss vor, dass der Prätor auf Antrag des beabsichtigten Begünstigten den Erben anweisen kann, die Erbschaft anzunehmen und zu übertragen. In diesem Fall werden rechtliche Rechte und Verpflichtungen auf die Person übertragen, die die Erbschaft erhält, ebenso wie es beim Trebellischen Senatsbeschluss der Fall wäre.
von katarina.872 am 18.06.2018
Wenn jedoch der eingesetzte Erbe die Erbschaft zu übernehmen verweigert, weil er sie als verdächtig und möglicherweise schädlich betrachtet, so bestimmt der Pegasianische Senatsbeschluss, dass er auf Antrag desjenigen, dem er sie zu übertragen aufgefordert wurde, auf Anordnung des Prätors die Erbschaft übernehmen und übertragen soll, und dass ihm und gegen ihn Ansprüche gewährt werden, ebenso wie es nach dem Trebellianischen Senatsbeschluss rechtlich vorgesehen ist.