Optionis legatum, id est ubi testator ex servis suis vel aliis rebus optare legatarium iusserat, habebat in se condicionem, et ideo nisi ipse legatarius vivus optaverat, ad heredem legatum non transmittebat.
von mads.841 am 30.11.2015
Ein Vermächtnis mit Wahlrecht (bei dem der Erblasser den Vermächtnisempfänger angewiesen hatte, aus seinen Sklaven oder anderen Besitztümern zu wählen) enthielt eine Bedingung, und daher würde das Vermächtnis nicht an den Erben übergehen, wenn der Vermächtnisempfänger die Wahl nicht zu Lebzeiten getroffen hatte.
von leo.s am 06.07.2014
Das Vermächtnis der Wahl, das heißt dort, wo der Erblasser den Vermächtnisnehmers angewiesen hatte, aus seinen Sklaven oder anderen Dingen zu wählen, hatte in sich selbst eine Bedingung, und daher übertrug sich das Vermächtnis nicht auf den Erben, wenn nicht der Vermächtnisnehmer selbst zu Lebzeiten die Wahl getroffen hatte.