Sed ex constitutione nostra et hoc in meliorem statum reformatum est et data est licentia et heredi legatarii optare licet vivus legatarius hoc non fecit.
von ksenia871 am 26.01.2016
Aus unserer Verfassung wurde dies jedoch in einen besseren Zustand reformiert, und es wurde auch dem Erben des Legatars die Erlaubnis erteilt zu wählen, auch wenn der lebende Legatar dies nicht getan hat.
von mayla.h am 30.04.2019
Nach unserem Gesetz wurde dies verbessert, und dem Erben des Vermächtnisnehmers wird nunmehr die Erlaubnis erteilt, die Wahl zu treffen, selbst wenn der Empfänger dies zu Lebzeiten nicht getan hat.