Et diligentiore tractatu habito, et hoc in nostra constitutione additum est, ut, sive plures legatarii existant, quibus optio relicta est, et dissentiant in corpore eligendo, sive unius legatarii plures heredes, et inter se circa optandum dissentiant, alio aliud corpus eligere cupiente, ne pereat legatum (quod plerique prudentium contra benevolentiam introducebant), fortunam esse huius optionis iudicem et sorte esse hoc dirimendum, ut, ad quem sors perveniat, illius sententia in optione praecellat.
von fynia.948 am 28.03.2022
Und nach einer noch sorgfältigeren Erörterung wurde in unserer Verfassung auch Folgendes hinzugefügt: Wenn mehrere Erbeinsetzungsberechtigte existieren, denen das Wahlrecht überlassen wurde, und sie sich bei der Auswahl des Gegenstands nicht einigen können, oder wenn ein Erbeinsetzungsberechtigter mehrere Erben hat und diese sich beim Auswählen uneinig sind, wobei der eine einen Gegenstand, der andere einen anderen wählen möchte - damit das Vermächtnis nicht verloren gehe (was viele Rechtsgelehrte gegen den Geist der Wohlwollens einführten) -, soll das Schicksal der Richter dieser Wahl sein und dies durch das Los entschieden werden, sodass demjenigen, auf den das Los fällt, seine Meinung bei der Auswahl Geltung verschafft wird.
von evelyn8821 am 28.02.2023
Nach sorgfältiger Überlegung haben wir folgende Bestimmung unserem Gesetz hinzugefügt: Wenn mehrere Erben, denen eine Wahlmöglichkeit des Erbes gegeben wurde, sich nicht einigen können, was sie auswählen sollen, oder wenn mehrere Erben eines einzelnen Begünstigten uneinig sind und jeder unterschiedliche Gegenstände wünscht, soll das Erbe nicht verloren gehen (wie viele Rechtsexperten entgegen dem guten Willen vorschlugen). Stattdessen soll das Los über die Angelegenheit entscheiden, und es soll durch Losentscheid geklärt werden. Wer das Los zieht, hat das das letzte Wort bei der Auswahl.