Et si specialiter legati tantummodo faciat testator mentionem, hoc et legatum et fideicommissum intellegatur, et si fidei heredis vel legatarii aliquid committatur, hoc et legatum esse videatur.
von conner.842 am 16.07.2019
Wenn ein Erblasser nur ausdrücklich ein Vermächtnis erwähnt, soll dies als sowohl Vermächtnis als auch Treuhandvermächtnis ausgelegt werden, und wenn einem Erben oder Begünstigten etwas anvertraut wird, soll dies ebenfalls als Vermächtnis behandelt werden.
von tony.941 am 02.04.2019
Und wenn der Erblasser ausdrücklich nur eines Vermächtnisses Erwähnung tut, soll dies sowohl als Vermächtnis als auch als Treuhandverfügung verstanden werden, und wenn dem Vertrauen eines Erben oder Vermächtnisnehmers etwas anvertraut wird, soll dies ebenfalls als Vermächtnis betrachtet werden.