Medio autem tempore inter factum testamentum et mortem testatoris vel condicionem institutionis existentem mutatio iuris heredi non nocet, quia, ut diximus, tria tempora inspici debent.
von benno953 am 27.08.2023
In der Zwischenzeit zwischen der Errichtung des Testaments und dem Tod des Erblassers oder der Erfüllung der Bedingung der Einsetzung schadet eine Gesetzesänderung dem Erben nicht, da, wie wir bereits gesagt haben, drei Zeitpunkte geprüft werden müssen.
von christin.968 am 24.12.2013
In dem Zeitraum zwischen der Erstellung eines Testaments und entweder dem Tod des Erblassers oder der Erfüllung der darin festgelegten Bedingungen beeinträchtigt keine Änderung des Rechtsstatus den Erben, da, wie wir erwähnt haben, drei Zeitpunkte berücksichtigt werden müssen.