Testamenti autem factionem non solum is habere videtur qui testamentum facere potest sed etiam qui ex alieno testamento vel ipse capere potest vel alii adquirere, licet non potest facere testamentum.
von isabel.8893 am 29.06.2020
Die Fähigkeit zur Testamentserrichtung scheint nicht nur derjenige zu haben, der ein Testament errichten kann, sondern auch derjenige, der aus dem Testament eines anderen entweder selbst etwas erwerben oder für einen anderen erwerben kann, auch wenn er selbst kein Testament errichten kann.
von karolina.s am 08.10.2014
Die rechtliche Fähigkeit bezüglich Testamenten scheint nicht nur denjenigen zuzugehören, die ein Testament errichten können, sondern auch jenen, die entweder aus einem fremden Testament erben können oder anderen beim Erwerb eines Erbes helfen können, selbst wenn sie kein Testament selbst errichten können.