Et deinceps, in quantum velit, testator substituere potest et novissimo loco in subsidium vel servum necessarium heredem instituere.
von leonard.o am 04.08.2016
Und darüber hinaus kann der Erblasser so viele Ersatzerbeinsetzungen vornehmen, wie er möchte, und kann im äußersten Fall sogar einen Sklaven als Pflichtteilsberechtigten einsetzen.
von anna.lena.f am 11.09.2023
Und daraufhin kann der Erblasser nach seinem Belieben ersetzen und an letzter Stelle als Rückhalt sogar einen notwendigen Sklavenerben einsetzen.