Sed ne creditores ius suum persequi impedirentur neque debitores temere suarum rerum dominium amittere videantur, nostra constitutione consultum est et certus modus impositus est, per quem pignorum distractio possit procedere, cuius tenore utrique parti creditorum et debitorum satis abundeque provisum est.
von amelie.w am 09.08.2020
Um zu verhindern, dass Gläubiger bei der Verfolgung ihrer Rechte behindert werden und Schuldner nicht leichtfertig den Besitz ihrer Vermögenswerte verlieren, haben wir eine Rechtsvorschrift erlassen, die ein spezifisches Verfahren für den Verkauf von Sicherheiten vorsieht, welches die Interessen von Gläubigern und Schuldnern gleichermaßen angemessen schützt.
von luana.w am 07.11.2021
Damit Gläubiger nicht an der Verfolgung ihres Rechts gehindert werden und Schuldner nicht leichtfertig den Besitz ihrer Vermögenswerte zu verlieren scheinen, wurde durch unsere Verfügung vorgesorgt und ein bestimmtes Verfahren festgelegt, durch welches die Veräußerung von Pfändern erfolgen kann, wobei durch dessen Inhalt für beide Parteien, Gläubiger und Schuldner, hinreichend und reichlich Vorsorge getroffen wurde.