Utrisque remedium imposuimus, ut etiam in eas res quae in provinciali solo positae sunt interdicta fiat alienatio vel obligatio, et neutrum eorum neque consentientibus mulieribus procedat, ne sexus muliebris fragilitas in perniciem substantiae earum converteretur.
von milana.z am 17.10.2015
Wir haben für beide Situationen eine Lösung geschaffen, indem wir den Verkauf und die Beleihung von Grundstücken in den Provinzen untersagen. Diese Transaktionen gelten auch dann nicht als rechtmäßig, wenn die Frauen ihre Zustimmung erteilen, um zu verhindern, dass ihre finanziellen Ressourcen aufgrund ihrer vermeintlichen Schwäche aufgezehrt werden.
von kimberley859 am 13.04.2014
Wir haben für beide Fälle eine Abhilfe geschaffen, sodass selbst hinsichtlich derjenigen Sachen, die auf provinziellem Boden liegen, Veräußerung oder Verpfändung untersagt sein sollen, und keines von beiden soll auch mit Zustimmung der Frauen fortschreiten, damit die Gebrechlichkeit des weiblichen Geschlechts nicht zur Vernichtung ihres Besitzes führe.