Cum enim lex in soli tantummodo rebus locum habebat quae Italicae fuerant, et alienationes inhibebat quae invita muliere fiebant, hypothecas autem earum etiam volente:
von annika.8833 am 21.05.2022
Als nämlich das Gesetz nur in Bezug auf Grundstücke galt, die italienisch waren, und Veräußerungen verhinderte, die gegen den Willen der Frau erfolgten, sowie Hypotheken derselben, selbst wenn sie einverstanden war:
von clara937 am 12.07.2017
Da das Gesetz nur für Liegenschaften in Italien galt, Veräußerungen ohne Zustimmung der Frau verhinderte, aber Hypotheken auch mit ihrer Zustimmung erlaubte: