Sciendum tamen est, quod, etsi plenissimae sint donationes, tamen si ingrati existant homines in quos beneficium collatum est, donatoribus per nostram constitutionem licentiam praestavimus certis ex causis eas revocare, ne, qui suas res in alios contulerunt, ab his quandam patiantur iniuriam vel iacturam, secundum enumeratos in nostra constitutione modos.
von benett.867 am 21.07.2017
Es ist jedoch zu beachten, dass selbst wenn Schenkungen vollständig vollzogen sind, wir den Schenkenden durch unser Gesetz das Recht eingeräumt haben, diese Schenkungen aus bestimmten Gründen zu widerrufen, wenn sich die Empfänger als undankbar erweisen. Dies soll verhindern, dass diejenigen, die ihr Eigentum an andere übertragen haben, durch diese irgendeinen Schaden oder Verlust erleiden, wie in unserem Gesetz näher ausgeführt.
von nickolas.t am 29.03.2018
Es muss jedoch bekannt sein, dass, selbst wenn Schenkungen noch so vollständig sind, dennoch, wenn die Personen, denen die Zuwendung gewährt wurde, undankbar werden, wir den Schenkenden durch unsere Verfügung die Erlaubnis erteilt haben, diese unter bestimmten Umständen zu widerrufen, damit diejenigen, die ihr Eigentum auf andere übertragen haben, von diesen keinen Schaden oder Verlust erleiden, gemäß den in unserer Verfügung aufgeführten Modalitäten.