Sed tantisper neque vindicare eam potest neque ad exhibendum de ea re agere propter legem duodecim tabularum, qua cavetur, ne quis tignum alienum aedibus suis iniunctum eximere cogatur, sed duplum pro eo praestat per actionem quae vocatur de tigno iuncto (appellatione autem tigni omnis materia significatur ex qua aedificia fiunt):
von chayenne.8876 am 24.05.2019
Jedoch kann er zunächst weder das Gut zurückfordern noch dessen Herausgabe verlangen, da das Gesetz der Zwölf Tafeln verhindert, dass jemand gezwungen werden kann, Baumaterialien eines anderen zu entfernen, die in sein Gebäude eingefügt wurden. Stattdessen müssen sie den doppelten Wert durch eine sogenannte Klage wegen eingefügter Baumaterialien zahlen (wobei der Begriff Baumaterialien alle Materialien umfasst, die beim Bauen verwendet werden):
von maria979 am 25.08.2018
Indes kann er weder das Gut vindizieren noch dessen Herausgabe beantragen aufgrund des Gesetzes der Zwölf Tafeln, in dem vorgesehen ist, dass niemand gezwungen werden kann, einen fremden Balken, der mit seinen Gebäuden verbunden ist, zu entfernen, sondern er zahlt das Doppelte dafür durch die Klage, die als de tigno iuncto bezeichnet wird (wobei der Begriff Tignum alle Materialien umfasst, aus denen Gebäude errichtet werden):