Sed si aliqua ex causa dirutum sit aedificium, poterit materiae dominus, si non fuerit duplum iam consecutus, tunc eam vindicare et ad exhibendum agere.
von christina.928 am 10.03.2016
Sollte das Gebäude aus irgendeinem Grund demoliert worden sein, kann der Eigentümer des Materials, sofern er noch keine doppelte Entschädigung erhalten hat, diese beanspruchen und eine Herausgabeklage einreichen.
von ian925 am 01.09.2014
Wird das Gebäude jedoch aus irgendeinem Grund abgerissen, kann der Eigentümer der Materialien diese zurückfordern und rechtliche Schritte einleiten, um deren Herausgabe zu erwirken, sofern er nicht bereits eine doppelte Entschädigung erhalten hat.