Sed et si qua mulier fuerit, cuius praetor propensam in pietatem mentem intellexerit, non sexus verecundiam egredientem sed pietate productam, non continere iniuriam pupillorum, admittit eam ad accusationem.
von rebecca.828 am 22.03.2019
Aber selbst wenn es eine Frau geben sollte, deren Gesinnung der Prätor als pflichtbewusst erkannt hat, die nicht die Bescheidenheit ihres Geschlechts überschreitet, sondern von Pflichtgefühl geleitet wird, die das Unrecht an Mündeln nicht verschweigen will, den lässt er zur Anklage zu.
von theresa.x am 23.09.2018
Darüber hinaus wird der Magistrat einer Frau, deren Geist er als pflichtbewusst erkennt, die nicht die weibliche Schicklichkeit überschreitet, sondern von einem Verantwortungsgefühl geleitet wird und die nicht zurückhalten kann, wenn Mündel Unrecht erleiden, die Erhebung von Anklage gestatten.