Ideo nos, mediam quodammodo viam eligentes, non aliter minori viginti annis libertatem in testamento dare servo suo concedimus, nisi septimum et decimum annum impleverit et octavum decimum tetigerit.
von edda.h am 28.03.2018
Daher gewähren wir, indem wir gewissermaßen einen Mittelweg wählen, einem Sklaven die Freiheit im Testament nicht anders, es sei denn, er hat das siebzehnte Lebensjahr vollendet und das achtzehnte Lebensjahr erreicht.
von anabell952 am 07.08.2023
Daher erlauben wir, einen mittleren Weg wählend, jemandem nur dann, seinem Sklaven in seinem Testament die Freiheit zu gewähren, wenn der Sklave das siebzehnte Lebensjahr vollendet und das achtzehnte Lebensjahr begonnen hat und dies vor dem zwanzigsten Lebensjahr des Erblassers geschieht.