Valde enim prospiciendum erat, ut egentes homines, quibus alius heres extaturus non esset, vel servum suum necessarium heredem habeant, qui satisfacturus esset creditoribus, aut, hoc eo non faciente, creditores res hereditarias servi nomine vendant, nec iniuria defunctus afficiatur.
von levin.u am 13.09.2016
Es musste fürwahr vorgesorgt werden, dass bedürftige Menschen, für die kein anderer Erbe existieren würde, entweder ihren Sklaven als notwendigen Erben haben könnten, der die Gläubiger befriedigen würde, oder, wenn dieser dies nicht tut, die Gläubiger die Erbschaftsgegenstände im Namen des Sklaven verkaufen könnten, ohne dass der Verstorbene einen Schaden erleidet.
von jonah906 am 11.03.2015
Es war sehr wichtig sicherzustellen, dass arme Menschen, die keinen anderen Erben haben würden, ihren Sklaven zum rechtmäßigen Erben machen konnten, der dann die Gläubiger befriedigen würde, oder falls der Sklave dies nicht täte, die Gläubiger das geerbte Vermögen unter dem Namen des Sklaven verkaufen könnten, ohne die Ehre des Verstorbenen zu verletzen.