Adhibentur ab utraque parte testes; ille per tabulas plurium nomina interpositis parariis facit; ille non est interrogatione contentus, nisi reum manu sua tenuit.
von adam.m am 15.05.2017
Zeugen werden von beiden Parteien vorgebracht; der eine macht Namen vieler durch Urkunden mit zwischengeschalteten Maklern; der andere ist nicht mit der Befragung zufrieden, es sei denn, er hat den Angeklagten mit eigener Hand festgehalten.
von elina.e am 06.03.2020
Beide Seiten rufen ihre Zeugen; der eine bringt durch Vermittler mehrere Unterschriften auf Dokumenten hervor; der andere ist nicht mit bloßem Verhör zufrieden, es sei denn, er kann den Beklagten mit eigener Hand festhalten.