Neque id opere tectorio exornari nec hermas hos quos vocant licebat inponi, nec de mortui laude nisi in publieis sepulturis, nec ab alio nisi qui publice ad eam rem constitutus esset dici licebat.
von kian.8979 am 13.09.2019
Es war weder erlaubt, mit Putzarbeiten geschmückt zu werden, noch war es gestattet, diese sogenannten Hermas aufzustellen, noch war es erlaubt, Lobworte über die Toten außerhalb öffentlicher Bestattungen zu sprechen, noch durfte darüber von jemand anderem als dem dafür öffentlich Beauftragten gesprochen werden.
von amaya959 am 25.08.2014
Es war verboten, es mit Stuck zu verzieren oder sogenannte Steinsäulen anzubringen, und Lobpreisungen für den Verstorbenen durften nur bei öffentlichen Beerdigungen und nur von einer dafür offiziell bestellten Person vorgetragen werden.