Illa autem acerrima accusatorum criminatio, per quam perturbationem fore omnium iudiciorum demonstrant, si de indamnato supplicii sumendi potestas data sit, levabitur, primum si eiusmodi demonstrabitur iniuria, ut non modo viro bono, verum omnino homini libero videatur non fuisse toleranda; deinde ita perspicua, ut ne ab ipso quidem, qui fecisset, in dubium vocaretur; deinde eiusmodi, ut in eam is maxime debuerit animum advertere, qui animum advertit; ut non tam rectum, non tam fuerit honestum in iudicium illam rem pervenire, quam eo modo atque ab eo vindicari, quo modo et ab quo sit vindicata; postea sic rem fuisse apertam, ut iudicium de ea re fieri nihil adtinuerit.
von alessio.p am 08.11.2024
Jene schärfste Anklage der Ankläger, durch welche sie eine Störung aller gerichtlichen Verfahren aufzeigen, sollte sie entstehen, wenn die Befugnis zur Bestrafung einer unverurteilten Person gewährt würde, wird gemildert, zunächst wenn eine derart schwerwiegende Verletzung nachgewiesen wird, dass sie nicht nur einem rechtschaffenen Mann, sondern überhaupt jedem freien Menschen als unerträglich erscheinen würde; sodann so offensichtlich, dass sie nicht einmal von dem, der sie begangen hat, angezweifelt werden könnte; dann von solcher Art, dass derjenige, der sie wahrnahm, seinen Geist besonders darauf hätte richten sollen; dass es nicht so rechtmäßig, nicht so ehrenhaft gewesen wäre, die Angelegenheit vor Gericht zu bringen, als sie auf jene Weise und durch denjenigen zu rächen, auf welche Weise und durch den sie gerächt wurde; und schließlich so deutlich, dass ein Gerichtsverfahren darüber völlig bedeutungslos gewesen wäre.
von marco.x am 04.01.2021
Die schärfste Kritik der Staatsanwälte – dass eine Bestrafung ohne formelle Verurteilung das gesamte Rechtssystem untergraben würde – kann auf mehrere Weisen widerlegt werden: erstens, indem man zeigt, dass das Vergehen so schwerwiegend war, dass nicht nur ein anständiger Bürger, sondern jeder freie Mensch es als unerträglich empfinden würde; zweitens, indem man beweist, dass es so offensichtlich war, dass nicht einmal der Täter es bestreiten konnte; drittens, indem man darlegt, dass die Person, die gehandelt hat, am besten dazu geeignet war; indem man zeigt, dass die Angelegenheit vor Gericht zu bringen weniger angemessen und ehrenhaft gewesen wäre als die Art und Weise, wie sie behandelt wurde und von wem sie behandelt wurde; und schließlich, indem man feststellt, dass der Fall so eindeutig war, dass ein formelles Gerichtsverfahren überflüssig gewesen wäre.