Petit atque hortatur ut sine eius offensione animi vel ipse de eo causa cognita statuat vel civitatem statuere iubeat.
von andrea.w am 15.09.2017
Er bittet und drängt darauf, dass er entweder selbst, nach Prüfung des Falls, ohne Kränkung seiner Gefühle über ihn entscheiden möge, oder er die Gemeinschaft anweisen anweisen möge, zu entscheiden.
von felix.821 am 04.02.2016
Er bittet und drängt darauf, dass er entweder die Sache persönlich untersuchen und beurteilen möge, ohne seine Gefühle zu verletzen, oder dass er den Staat die Entscheidung treffen lassen solle.