Quare paribus eorum beneficiis parem se quoque voluntatem tribuere debere et neutrum eorum contra alterum iuvare aut urbe aut portibus recipere.
von joline.9995 am 30.09.2022
Daher sollte er, da beide ihm gleichermaßen geholfen hatten, auch beiden gleiches Wohlwollen entgegenbringen und weder dem einen noch dem anderen helfen, gegen den anderen vorzugehen, noch ihnen Zugang zur Stadt oder zu den Häfen gewähren.
von ellie.u am 10.01.2021
Daher schuldet er für ihre gleichen Leistungen auch gleiche Wohlgesinntheit und soll weder dem einen noch dem anderen in Stadt oder Häfen helfen oder Aufnahme gewähren.