Ad legem et edictum consulis senatus consultum adiectum est, ut dictator, consul, interrex, censor, praetor, qui nunc esset quiue postea futurus esset, apud eorum quem qui manu mitteretur, in libertatem uindicaretur, ut ius iurandum daret, qui eum manu mitteret, ciuitatis mutandae causa manu non mittere; in quo id non iuraret, eum manu mittendum non censuerunt.
von joschua.872 am 27.12.2019
Ein Senatsbeschluss wurde dem Gesetz und dem Edikt des Konsuls hinzugefügt, der besagte, dass wenn ein Sklave vor einem gegenwärtigen oder zukünftigen Diktator, Konsul, Interimmagistrat, Zensor oder Prätor freigelassen werden sollte, die Person, die den Sklaven freilässt, einen Eid schwören musste, dass sie ihn nicht zum Zweck der Änderung der Staatsbürgerschaft freilasse. Wenn sie sich weigerte, diesen Eid zu schwören, bestimmte der Senat, dass der Sklave nicht freigelassen werden könne.
von pascal.p am 27.08.2024
Zum Gesetz und Erlass des Konsuls wurde ein Senatsbeschluss hinzugefügt, dass vor einem Diktator, Konsul, Interrex, Zensor, Prätor, der jetzt war oder der danach sein würde, vor jedem von ihnen, durch den jemand freigelassen würde, in die Freiheit überführt werden sollte, so dass er einen Eid leiste, derjenige, der ihn freilasse, dass er ihn nicht zum Zweck der Änderung der Staatsbürgerschaft freilasse; falls er dies nicht beschwöre, beschlossen sie, dass er nicht freigelassen werden solle.