Ad legem et edictum consulis senatus consultum adiectum est, ut dictator, consul, interrex, censor, praetor, qui nunc esset, apud eorum quem manu mitteretur, in libertatem uindicaretur, ut ius iurandum daret, qui eum manu mitteret, ciuitatis mutandae causa manu non mittere; in quo id non iuraret, eum manu mittendum non censuerunt.
von lilia858 am 07.11.2014
Der Senat fügte dem Gesetz und Erlass des Konsuls einen Beschluss hinzu, der besagte, dass derjenige, der einen Sklaven vor dem amtierenden Diktator, Konsul, Interrex, Zensor oder Prätor freilassen wollte, dessen Freilassung förmlich erklären und einen Eid schwören musste, dass er den Sklaven nicht nur zur Änderung seines Bürgerstatus freilasse. Wenn jemand sich weigerte, diesen Eid zu leisten, bestimmte der Senat, dass ihm die Freilassung des Sklaven verwehrt bleibe.
von emely9911 am 06.08.2024
Zum Gesetz und Edikt des Konsuls wurde ein Senatsbeschluss hinzugefügt, dass derjenige, der jetzt Diktator, Konsul, Interrex, Zensor oder Prätor ist, bevor einer von ihnen freigelassen werden könnte, in die Freiheit beansprucht werden sollte, so dass derjenige, der ihn freilässt, einen Eid schwören muss, dass er ihn nicht zum Zweck der Änderung der Staatsbürgerschaft freilässt; falls er diesen Eid nicht schwören würde, beschlossen sie, dass er nicht freigelassen werden sollte.