Deinde m· liuius in aerarium uenit; praeter maeciam tribum, quae se neque condemnasset neque condemnatum aut consulem aut censorem fecisset, populum romanum omnem, quattuor et triginta tribus, aerarios reliquit, quod et innocentem se condemnassent et condemnatum consulem et censorem fecissent neque infitiari possent aut iudicio semel aut comitiis bis ab se peccatum esse: inter quattuor et triginta tribus et c· claudium aerarium fore; quod si exemplum haberet bis eundem aerarium relinquendi, c· claudium nominatim se inter aerarios fuisse relicturum.
von merle.o am 13.01.2015
Später betrat Marcus Livius das Schatzamt und ergriff drastische Maßnahmen: Er reduzierte alle römischen Volksstämme auf den Status stimmrechtsloser Steuerzahler, mit Ausnahme des Maecia-Stammes. Er verschonte den Maecia-Stamm, da dieser ihn weder verurteilt noch nach seiner Verurteilung zum Konsul oder Zensor gewählt hatte. Er bestrafte die anderen vierunddreißig Stämme, weil sie ihn zunächst zu Unrecht verurteilt hatten, als er unschuldig war, und ihn dann trotz der Verurteilung zum Konsul und Zensor gewählt hatten. Sie konnten nicht abstreiten, sowohl während des Gerichtsverfahrens als auch bei zwei Wahlen Fehler gemacht zu haben. Er erklärte, dass Gaius Claudius ebenfalls seine Rechte zusammen mit den vierunddreißig Stämmen verlieren würde, und fügte hinzu, dass er Gaius Claudius namentlich auf seine Liste der degradierten Bürger gesetzt hätte, wenn es einen Präzedenzfall gäbe, jemanden zweimal herabzuwürdigen.
von amelie.9878 am 05.06.2024
Dann kam Marcus Livius in die Staatskasse; mit Ausnahme der Maecia-Tribus, die ihn weder verurteilt noch nach der Verurteilung zum Konsul oder Zensor gemacht hatte, hinterließ er dem gesamten römischen Volk, den vierunddreißig Triben, den Status der Rechtlosen, weil sie ihn trotz seiner Unschuld verurteilt und ihn trotz der Verurteilung zum Konsul und Zensor gemacht hatten und nicht leugnen konnten, dass sie sich entweder im Gerichtsverfahren oder in den Wahlen geirrt hatten: Unter den vierunddreißig Triben würde auch C. Claudius den Status der Rechtlosen erhalten; wenn er einen Präzedenzfall hätte, denselben zweimal als Rechtlosen zu hinterlassen, hätte er C. Claudius namentlich unter den Rechtlosen hinterlassen.