Sic deportandi dies praestituta tollere cogebat ex area: prohibitio tollendi, nisi pactus esset, vim adhibebat pactioni, non voluntatem.
von lewin.9899 am 31.05.2019
So zwang ihn die gesetzte Frist zur Entfernung, die Güter aus dem Lagerbereich zu nehmen: Das Verbot der Entfernung, es sei denn, er träfe eine Vereinbarung, erzwang eine Übereinkunft statt einer freiwilligen.
von timo.952 am 20.03.2018
So zwang der festgesetzte Tag der Entfernung, vom Dreschboden wegzunehmen: Das Verbot des Wegnehmens, sofern keine Vereinbarung getroffen war, übte Zwang auf die Vereinbarung aus, nicht auf den freien Willen.