Hic te si res ipsa, si indignitas iniuriae tuae non commovebat, si pupilli calamitas, si propinquorum lacrimae, si d· bruti, cuius praedia suberant, periculum, si m· marcelli tutoris auctoritas apud te ponderis nihil habebat, ne illud quidem animadvertebas, eius modi fore hoc peccatum tuum quod tu neque negare posses, in tabulas enim legem rettulisti, neque cum defensione aliqua confiteri?
von nils.a am 10.04.2024
Wenn in dieser Angelegenheit weder die Sache selbst, noch die Unwürdigkeit deines Unrechts dich bewegte, wenn weder das Unglück des Mündels, noch die Tränen der Verwandten, noch die Gefahr von D. Brutus, dessen Ländereien in der Nähe lagen, noch die Autorität des M. Marcellus als Vormund bei dir irgendein Gewicht hatten, bemerktest du nicht einmal dies: dass dein Vergehen derart sein würde, das du weder leugnen konntest (denn du hast es in die offiziellen Tafeln eingetragen), noch mit irgendeiner Verteidigung eingestehen konntest?
von lio.o am 07.08.2018
Wenn dich weder die Tatsachen des Falls selbst, noch die Unwürdigkeit deines Fehlverhaltens, noch das Unglück des verwaisten Knaben, noch die Tränen seiner Verwandten, noch die Gefahr für Brutus, dessen Besitz auf dem Spiel stand, noch der Einfluss seines Vormunds Marcellus bewegten - hast du zumindest nicht erkannt, dass dieses Vergehen von dir weder zu leugnen wäre, da du es in offiziellen Dokumenten festgehalten hast, noch mit irgendeiner Verteidigung einzugestehen wäre?