Contra scriptum: leges in consilio scriptoris et utilitate communi, non in verbis consistere; quam indignum sit aequitatem litteris urgeri, quae voluntate eius, qui scripserit, defendatur.
von emma.y am 24.11.2018
Gegen wörtliche Auslegung: Gesetze basieren auf der Absicht des Gesetzgebers und dem öffentlichen Nutzen, nicht auf bloßen Worten. Es macht keinen Sinn, die Gerechtigkeit durch einen buchstäblichen Text einzuschränken, wo sie doch vom ursprünglichen Zweck des Autors geschützt werden sollte.
von leyla871 am 25.09.2020
Gegen den geschriebenen Buchstaben: Gesetze bestehen in der Absicht des Verfassers und dem gemeinsamen Nutzen, nicht in Worten; wie unwürdig es ist, dass Billigkeit durch Buchstaben eingeschränkt werde, die doch durch den Willen dessen verteidigt wird, der sie geschrieben hat.