Quo in loco iudici demonstrandum est, quid iuratus sit, quid sequi debeat: duabus de causis iudicem dubitare oportere, si aut scriptum sit obscure aut neget aliquid adversarius;
von levi.974 am 11.12.2017
An welcher Stelle muss dem Richter gezeigt werden, was er geschworen hat, was er befolgen sollte: Aus zwei Gründen ist es angebracht, dass der Richter zweifelt, wenn entweder etwas unklar geschrieben wurde oder wenn der Gegner etwas bestreitet.
von moritz.y am 03.11.2018
An dieser Stelle muss dem Richter erklärt werden, wozu er geschworen hat und welchen Richtlinien er folgen sollte. Ein Richter sollte in zwei Fällen Zweifel haben: wenn der schriftliche Text unklar ist oder wenn die Gegenpartei etwas bestreitet.