Atque hoc in loco, si facultas erit, exemplis uti oportebit, quibus in simili excusatione non sit ignotum, et contentione, magis illis ignoscendum fuisse, et deliberationis partibus, turpe aut inutile esse concedi eam rem, quae ab adversario commisa sit: permagnum esse et magno futurum detrimento, si ea res ab iis, qui potestatem habent vindicandi, neglecta sit.
von hanna.852 am 21.04.2014
An dieser Stelle wird es, wenn die Gelegenheit besteht, notwendig sein, Beispiele heranzuziehen, bei denen in einem ähnlichen Fall keine Entschuldigung gewährt wurde, und durch Vergleich zu zeigen, dass es notwendiger gewesen wäre, anderen zu vergeben, und in den Teilen der Überlegung darzulegen, dass es schändlich oder nutzlos ist, die Sache zuzugestehen, die von einem Gegner begangen wurde: Es ist sehr bedeutend und wird großen Schaden verursachen, wenn diese Angelegenheit von jenen, die die Befugnis zur Bestrafung haben, vernachlässigt wird.
von fynn.m am 01.06.2018
An dieser Stelle sollten wir, wenn möglich, Beispiele ähnlicher Fälle anführen, in denen solche Ausreden nicht akzeptiert wurden. Wir sollten argumentieren, dass andere eher einer Begnadigung würdig waren, und dass es bei der Überlegung beschämend oder kontraproduktiv wäre, die Handlungen unseres Gegners zu übersehen. Wir sollten betonen, dass es äußerst ernst wäre und großen Schaden verursachen würde, wenn diejenigen, die die Befugnis haben, solche Handlungen zu bestrafen, dies unterlassen.