Hoc genus causae cum superiore hoc differt, quod in illo concedit se reus oportuisse facere id, quod fieri dicat accusator oportuisse, sed alicui rei aut homini causam attribuit, quae voluntati suae fuerit inpedimento, sine concessionis partibius; nam earum maior quaedam vis est, quod paulo post intellegetur.
von karoline.8915 am 10.07.2020
Diese Art von Fall unterscheidet sich von der vorherigen dadurch, dass der Angeklagte in jenem Fall zugesteht, dass er das hätte tun sollen, was der Ankläger behauptet hätte geschehen sollen, jedoch eine Umstand oder Person dafür verantwortlich macht, dass er es nicht getan hat, ohne die Teile der Konzessionsverteidigung zu nutzen; diese Teile haben eine größere Bedeutung, wie gleich deutlich werden wird.
von aliyah969 am 28.06.2016
Diese Art von Fall unterscheidet sich von dem vorherigen dadurch dadurch, dass der Beklagte dort eingesteht, dass er das hätte tun sollen, was der Ankläger behauptet hätte geschehen sollen, er aber die Ursache einer Sache oder Person zuschreibt, die ein Hindernis für seinen Willen war, ohne Teile der Zugeständnisse; denn von diesen gibt es eine gewisse größere Kraft, die kurz darauf verstanden wird.