Primum, cuius acciderit culpa, demonstrabit; deinde, cum id aliena culpa accidisset, ostendet se aut non potuisse aut non debuisse id facere, quod accusator dicat oportuisse; quid potuerit, ex utilitatis partibus, in quibus est necessitudinis vis implicata, demonstrabit quid debuerit, ex honestate considerabitur.
von miran.911 am 07.06.2017
Zunächst wird er darlegen, durch wessen Verschulden es geschehen ist; sodann, wenn es durch das Verschulden eines anderen geschehen war, wird er aufzeigen, dass er entweder nicht imstande war oder nicht verpflichtet war, das zu tun, was der Ankläger als geschehen sollend behauptet; was er vermochte, wird er anhand der Nutzensaspekte darlegen, in denen die Kraft der Notwendigkeit verwoben ist; was er hätte tun sollen, wird von der Ehrenhaftigkeit her betrachtet werden.
von mattheo.h am 02.09.2019
Zunächst wird er darlegen, wessen Verschulden vorlag; sodann wird er, da es aufgrund des Verschuldens eines anderen geschah, aufzeigen, dass er entweder das, was der Ankläger behauptet, nicht tun konnte oder nicht verpflichtet war es zu tun. Er wird demonstrieren, was unter praktischen Gesichtspunkten möglich war - wobei zwingende Umstände eine Rolle spielen - und was als moralisch richtig zu betrachten ist, wird nach ethischen Prinzipien beurteilt werden.