Locus autem communis erit defensoris is, per quem indignabitur accusatorem sui periculi causa non res solum convertere, verum etiam verba commutare conari.
von paula.h am 26.11.2024
Der gemeinsame Standpunkt des Verteidigers wird der sein, durch den er sich darüber empören wird, dass der Ankläger um seines eigenen Vorteils willen nicht nur Tatsachen zu verdrehen, sondern sogar Worte zu verändern versucht.
von estelle.8975 am 08.07.2015
Die Standardargumentation des Verteidigers wird darin bestehen, Empörung darüber auszudrücken, dass der Staatsanwalt, um seinen eigenen Interessen zu dienen, nicht nur die Tatsachen zu verzerren, sondern auch die Sprache zu manipulieren versucht.