Certus autem locus est accusatoris, per quem auget facti atrocitatem, et alter, per quem negat malorum misereri oportere: defensoris, per quem calumnia accusatorum cum indignatione ostenditur et per quem cum conquestione misericordia captatur.
von nick.n am 05.01.2021
Der Staatsanwalt hat zwei Standardargumente: eines, um die Grausamkeit der Tat zu betonen, und ein anderes, um zu argumentieren, dass Straftäter kein Mitleid verdienen. Der Verteidiger hat ebenfalls zwei Argumente: eines, um die falschen Anschuldigungen der Staatsanwälte mit Empörung aufzuzeigen, und ein anderes, um durch emotionales Flehen um Gnade zu bitten.
von linnea821 am 02.12.2013
Es gibt in der Tat einen bestimmten Ort des Anklägers, durch den er die Grausamkeit der Tat steigert, und einen anderen, durch den er behauptet, dass es nicht angemessen sei, Übeltätern Mitleid zu schenken: beim Verteidiger, durch den die falsche Anschuldigung mit Entrüstung aufgezeigt und durch den Mitleid mit Klage erbeten wird.