Nullam possessionem alterius pro alienis debitis publicis sive privatis praecipimus conveniri.
von markus.8924 am 20.11.2021
Wir verbieten die Beschlagnahme des Besitzes einer Person für Schulden, die von anderen Personen geschuldet werden, unabhängig davon, ob diese Schulden öffentlich oder privat sind.
von frederic.p am 19.01.2020
Wir befehlen, dass kein Besitz eines anderen wegen fremder Schulden, sei es öffentlicher oder privater Natur, in Beschlag genommen werden darf.