Quod si ante debitum locum, qui huic functioni habetur obnoxius, vel aegri corporis labem vel defessae senectutis extrema ad impetrandam quietem crediderit praetendenda, non prius otio condonetur, quam omne quod primipilio debetur expenderit.
von lola.m am 14.01.2016
Wenn jemand versucht, entweder schlechte Gesundheit oder extremes Alter als Gründe für eine vorzeitige Pensionierung aus seiner Pflichtposition geltend zu machen, wird ihm nicht erlaubt werden, in den Ruhestand zu treten, bis er dem Hauptzenturio alles geschuldet hat.
von Olivia am 23.02.2023
Sollte er jedoch vor der vorgesehenen Position, für die er dieser Funktion verpflichtet ist, glauben, dass entweder das Leiden eines kranken Körpers oder die Erschöpfung des müden Alters als Grund für Ruhe vorgebracht werden müssen, so soll ihm keine Muße gewährt werden, bevor er nicht alles bezahlt hat, was dem Hauptzenturio geschuldet wird.