Ordinariorum iudicum apparitores, qui vel speculatorum vel ordinariorum attigerint gradum, nullo annorum numero, nulla stipendiorum contemplatione laxentur, priusquam primipili pastum digesta ratione compleverint.
von pepe.y am 20.01.2022
Gerichtsbeamte, die den Rang eines Inspektors oder regulären Beamten erreicht haben, können unabhängig von ihrer Dienstzeit oder anderen Überlegungen nicht entlassen werden, bevor sie ihre Abrechnungen bezüglich der Versorgung des ersten Zenturionen nicht vollständig beglichen haben.
von jonas.d am 26.02.2023
Die Bediensteten der ordentlichen Richter, die den Rang entweder von Spekulatoren oder Ordinarii erreicht haben, sollen durch keine Anzahl von Jahren, durch keine Berücksichtigung von Dienstzeiten entlassen werden, bevor sie den Pastus Primipili mit abgeschlossener Rechnungslegung erfüllt haben.