Iubemus nemini licere cuiuscumque scholae vel officii vel militiae seu condicionis per totius orientalis tractus partes ob quamcumque causam profiscenti seu redeunti supra unum veredum unumque paraveredum, cum evectione tamen iudiciali, movere, nisi specialis ei praestita sit nostrae serenitatis quantitatem animalium continens evectio.
von yusuf.942 am 01.08.2014
Wir verordnen, dass keine Person, unabhängig von ihrer Schule, ihrem Amt, militärischen Rang oder Status, die aus irgendeinem Grund in die oder aus den östlichen Regionen reist, mehr als ein Postpferd und ein Hilfspferd benutzen darf, selbst mit einer offiziellen Reiseerlaubnis, es sei denn, ihr wurde eine spezielle kaiserliche Autorisierung erteilt, die die Anzahl der erlaubten Tiere genau festlegt.
von lya958 am 29.07.2020
Wir verfügen, dass es niemandem, gleich welcher Schule, welchen Amtes, welchen militärischen Dienstes oder welchen Standes in den Gebieten der Orientalischen Region, aus welchem Grund auch immer bei der Abreise oder Rückkehr, gestattet sein soll, sich über einen Veredus und einen Paraveredus hinaus zu bewegen, es sei denn, ihm wurde eine besondere Reisegenehmigung unserer Hoheit ausgestellt, die die Anzahl der Tiere enthält.