Scriniarios vel numerarios officii magnitudinis tuae iubemus nullatenus in posterum aut mutuam pecuniam sumere aut polliceri cuiquam pro publicis cogi expensis:
von anastasija912 am 27.04.2021
Wir befehlen den Schreibern oder Rechnungsführern des Amtes Eurer Magnifizenz, keinesfalls in Zukunft entweder Geld zu leihen oder jemandem für öffentliche Ausgaben verpflichtet zu sein oder Verpflichtungen zu versprechen.
von jonas866 am 16.09.2015
Wir verfügen, dass die Schreiber und Buchhalter Ihres ausgezeichneten Amtes künftig nicht dazu gezwungen werden dürfen, weder Darlehen aufzunehmen noch gegenüber jemandem Verpflichtungen bezüglich öffentlicher Ausgaben einzugehen.