Memorati vero heredes eorum mediam partem unius domus suae sciant excusatione muniri, residuae vero dimidiae partis tertiam portionem hospitibus deputandam esse cognoscant.
von lino926 am 10.05.2020
Die vorerwähnten Erben sollen verstehen, dass die Hälfte ihres Hauses von Verpflichtungen befreit ist, während ein Drittel der verbleibenden Hälfte für Gäste bereitgestellt werden muss.
von nala.9899 am 07.01.2020
Die vorgenannten Erben sollen wissen, dass die Hälfte ihres einen Hauses durch Befreiung geschützt ist, und sie sollen erkennen, dass ein Drittel des verbleibenden Hälftenteils den Gästen zugewiesen werden muss.