Sciant vero memorati iudices nihil sibi ex privatae rei canone vel ex eo, quod ex isdem titulis contigerit, ad necessitates alias transferendum, nisi malint gravissima severitate eorum licentiam coerceri.
von raphael.y am 01.04.2015
Die oben genannten Richter sollten verstehen, dass sie keine Gelder aus Steuern auf Privateigentum oder damit zusammenhängenden Einnahmen für andere Zwecke umleiten können, es sei denn, sie wollen, dass ihr Handeln mit der härtesten Bestrafung geahndet wird.
von heinrich.946 am 10.12.2021
Die besagten Richter sollen wissen, dass nichts von der Steuer von Privateigentum oder von dem, was aus denselben Konten angefallen ist, von ihnen auf andere Notwendigkeiten übertragen werden darf, es sei denn, sie möchten, dass ihre Befugnis mit äußerst strenger Strenge eingeschränkt wird.